Rechtsprechung
OLG Saarbrücken, 24.10.1978 - 6 UF 79/78 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1979, 318
Wird zitiert von ...
- BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78
Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften
Überdies sei Satz 2 jener Vorschrift verletzt, weil das Gesetz keine Entschädigung des Ausgleichspflichtigen vorsehe (Vorlagebeschluß nach Art. 100 GG des OLG Celle - 10. Zivilsenat - NJW 1978, 1333, 1335; ebenso Vorlagebeschluß des OLG Saarbrücken NJW 1979, 318 [OLG Saarbrücken 24.10.1978 - 6 UF 79/78]).Zur Begründung wird angeführt: Das Rentensplitting wirke als enteignungsgleicher Eingriff in wohlerworbene Rechte des Inhabers des Versorgungsrechts, der seine Ehe unter völlig anderen rechtlichen Voraussetzungen eingegangen sei (…2. Bericht des BT-Rechtsausschusses - Minderheitsansicht - a.a.O. S. 21;… ebenso Dieckmann a.a.O. S. 137 ff;… Ipsen a.a.O. S. 72 ff; im Ergebnis ebenso Schwab FamRZ 1977, 772; OLG Saarbrücken NJW 1979, 318 [OLG Saarbrücken 24.10.1978 - 6 UF 79/78]; ähnlich Friauf in "Zur Sache 2/76" S. 74, 78, 82).
Rechtsprechung
AG Bonn, 24.10.1978 - 24 F 204/78 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1979, 318
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78
Ausschluß des Versorgungsausgleichs
Auf die Einwände, die sich gegen diese Form des Versorgungsausgleichs im besonderen bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (vgl. Vorlagebeschluss des AG Bonn, NJW 1979, 318 ff.; Ruland, NJW 1979, 1822, 1823) oder öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnissen berufständischer Versorgungseinrichtungen freier Berufe (vgl. Bogs, FamRZ 1978, 81, 89 f.) richten, braucht nach der vorliegenden Fallgestaltung nicht eingegangen zu werden.d) Die verfassungsrechtliche Kritik richtet sich ferner dagegen, dass der Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB , weil vielfach die notwendigen Mittel zur Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht sofort aufgebracht werden könnten" nach Stundung gemäß § 1587 d BGB letztlich über § 1587 f Nr. 3 BGB in einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einmünde; der Ausgleichsberechtigte erlange dann aber keine eigene Rentenberechtigung, was - insbesondere für Frauen im Zusammenhang mit dem Wegfall der Geschiedenenwitwenrente - eine erhebliche Einbuße in der sozialen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs bedeute (Vorlagebeschluss des AG Bonn, NJW 1979, 318, 321).
- BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80
Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Hamm, 16.06.1980 - 2 UF 124/80
Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Anwartschaften aus …
Scheidet der Verpflichtete nach Ende der Ehezeit aus dem öffentlichen Dienst aus, so stände einem nach der vollen Versorgungsrente durchgeführten Versorgungsausgleich keine gleichwertige Leistung gegenüber, ein Ergebnis, das auch verfassungsrechtlich nicht unbedenklich wäre (vgl. AmtsG Bonn NJW 1979, 318 ff; AmtsG Charlottenburg NJW 1979, 1554).Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Bremen (NJW 1980, 706 ff) und des Amtsgerichts Bonn (NJW 1979, 318) hält der Senat auch die Einbeziehung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in die Regelung des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht für verfassungswidrig, jedenfalls dann nicht, wenn man der von dem Senat vertretenen Auffassung zu der Frage der Berechnung und der Unverfallbarkeit folgt.
- OLG Celle, 04.12.1979 - 19 UF 37/79
Umwandlung einer Berufung in eine Beschwerde; Zur Verfassungsmäßigkeit der …
Denn nach Auffassung des Senats ist die Vorschrift des 1587 b Abs. 3 BGB verfassungswidrig (ebenso AG Oberhausen, FamRZ 1979, 53; AG Bonn, NJW 1979, 318 [AG Bonn 24.10.1978 - 24 F 204/78] ; unter gewissen Einschränkungen auch AG Mannheim, Beschluß vom 24. Oktober 1979 (5 F 69/77). - AG Berlin-Charlottenburg, 27.02.1979 - 139 F 2861/77
Versorgungsausgleich bei Ehescheidung; Übertragung von Rentenanwartschaften im …
Der gleichwohl nach der Versorgungsrente durchgeführte Versorgungsausgleich würde um zu einer Begründung von Rentenanwartschaften verpflichten, denen keine gleichwertige Leistung der Versorgungsanstalt gegenübersteht (AG Bonn, NJW 1979, 318 ff [AG Bonn 24.10.1978 - 24 F 204/78] ). - AG Essen, 13.02.1979 - 101 F 68/78 Die Einbeziehung der Anwartschaft auf Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist nicht verfassungswidrig (entgegen AG Bonn 1978-10-24 24 F 204/78 = NJW 1979, 318).2.